Die Pacht – ein Vertrag zwischen Pächter und Verpächter
Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich
- der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe (Heimwesen) oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen
- der Pächter, dafür einen Zins zu zahlen
Die landwirtschaftliche Pacht ist grundsätzlich eine zivilrechtliche Angelegenheit. Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag bezüglich Bestand, Umfang, Rechte, Pflichten, Kündigung usw. hat somit der •Zivilrichter zu entscheiden. Klagen aus einem Pachtvertrag sind beim zuständigen •Regionalgericht (früher: Kreisgericht) einzureichen.
Der landwirtschaftliche Pachtvertrag ist an keine besondere Form gebunden. Es wird empfohlen, den Vertrag schriftlich abzufassen und von den Parteien unterschreiben zu lassen.
Die landwirtschaftliche Pacht ist im •Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) und der zugehörigen •Pachtzinsverordnung geregelt.
Die Fachstelle Boden- und Pachtrecht, Raumplanung ist Vollzugsstelle. Sie entscheidet über
- eine kürzere Pacht- oder Fortsetzungsdauer
- die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe oder Teile davon
- den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe
- Einsprachen gegen übersetzte Pachtzinse für einzelne Grundstücke
Die •Pachtkommission berät das LANAT bei Fragen im Zusammenhang mit der Verpachtung landwirtschaflticher Gewerbe und Grundstücke.
-
Formular Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke (PDF, 26 KB, 2 Seiten)Merkblatt Richtlinien für die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (PDF, 53 KB, 2 Seiten)Formular Pachtvertrag für Reben (PDF, 20 KB, 2 Seiten)Merkblatt Richtlinien für die Bemessung des Pachtzinses für Rebparzellen (PDF, 21 KB, 1 Seite)
Weitere Informationen
Kontakt
LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur
Boden- & Pachtrecht / Raumplanung (ASP)
Schwand
3110 Münsingen
Tel. 031 720 33 75
Fax 031 720 33 51
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular