Gesamtzusammenhang der Politischen Geschäfte im demokratischen Staatswesen
•Grundlagen
- Das Volk und seine Verfassung
- Die Volksrechte
- Die Behörden des Staats
•Die Regierung (Exekutive) und die sieben Direktionen
- Die politische Funktion des Regierungsrats
- Die Verwaltung des Kantons
•Die Politischen Geschäfte zwischen Parlament (Legislative) und Regierung
- Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rats
- Aufträge des Grossen Rats an den Regierungsrat
- Parlamentarische Vorstösse (Interpellation, Motion, Parlamentarische Initiative, Postulat)
•Die Mitwirkung des Volks (Souverän) und der interessierten Kreise an den Politischen Geschäften
- Vernehmlassungen
- Volksabstimmungen
- Wahlen
- Volksinitiative
- Referendum
- Petition
Die folgenden Ausführungen setzten die Politischen Geschäfte der Volkswirtschaftsdirektion in den Gesamtzusammenhang unsers demokratischen Staatswesens.
Im ersten Abschnitt werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen dargelegt. Diese regeln die Rechte des Volks und die Institutionen der staatlichen Behörden.
Der zweite Abschnitt skizziert die Funktion der Regierung als Exekutivbehörde und die Organisation der Verwaltung.
Der dritte Abschnitt handelt von den Politischen Geschäften zwischen dem Parlament (Grosser Rat) und der Regierung (Regierungsrat).
Der vierte Abschnitt erläutert, wie das Volk (Souverän) und interessierte Kreise in die Politischen Geschäfte eingebunden werden.
Grundlagen
Das Volk und seine Verfassung
In einer Demokratie ist das Volk der Souverän. Am 10. November 1992 gab sich das stimm- und wahlberechtigte Volk des Kantons Bern, der Souverän, eine neue •Verfassung. Sie ist eine der modernsten Kantonsverfassungen der Schweiz und bildet die Grundlage unseres freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats. In ihm beruht die Staatsgewalt auf dem Volk und wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
Die Volksrechte
Die Verfassung gesteht dem Souverän folgende Volksrechte zu:
- das Petitionsrecht,
- das Stimmrecht für obligatorische und fakultative Volksabstimmungen,
- das Wahlrecht für die Behörden (Grosser Rat, Regierungsrat) und die bernischen Vertreter im Eidgenössischen Parlament (Nationalrat, Ständerat),
- das Initiativrecht (für eine Total- oder Teilrevision der Verfassung, gegen Erlasse, für die Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes),
- das Referendumsrecht.
Die Behörden des Staats
Die demokratische Verfassung unseres Kantons folgt dem Grundsatz der Gewaltenteilung und kennt daher folgende Behörden:
- den •Grossen Rat (Parlament, Legislative)
- den •Regierungsrat (Regierung, Exekutive)
- die •Justizbehörden (Gericht, Judikative).
Aufgrund des Wahlrechts bestimmt der Souverän die Mitglieder des Grossen Rats und des Regierungsrats, denen die Abwicklung der politischen Geschäfte im Interesse des Souveräns obliegt. Die Mitglieder der Justizbehörde, welche die Einhaltung der vom Souverän genehmigten Gesetze durchsetzen, werden auf Vorschlag der Exekutive von der Legislative gewählt.
Die Exekutive und die sieben Direktionen
Die politische Funktion des Regierungsrats
Der •Regierungsrat des Kantons Bern ist die oberste leitende und vollziehende Behörde (Exekutive) im Kanton Bern. Er besteht aus sieben Mitgliedern und bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des •Grossen Rats (Legislative) die Ziele des staatlichen Handelns. Als politisches Exekutivgremium plant und koordiniert er die Tätigkeiten des Kantons.
Die Verwaltung des Kantons
Die Organisation des Staatswesens nach den Auflagen der vom Souverän konstituierten Verfassung erfordert eine Verwaltung, welche sämtliche Themenbereiche des öffentlichen Interessens abdeckt. Die Verwaltung des Kantons Bern gliedert sich in die folgenden sieben Direktionen:
- die Volkswirtschaftsdirektion VOL,
- die •Gesundheits- und Fürsorgedirektion GEF,
- die •Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion JGK,
- die •Polizei- und Militärdirektion POM,
- die •Finanzdirektion FIN,
- die •Erziehungsdirektion ERZ,
- die •Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion BVE.
Jedes der sieben Regierungsmitglieder steht einer der Direktionen vor. Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze bestimmt jedes Regierungsmitglied die zweckmässige Organisation seiner Direktion und sorgt darin für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.
Als Stabs- und Verbindungsstelle zwischen dem Grossen Rat (Legislative) und dem Regierungsrat (Exekutive) amtiert, vom Staatsschreiber geführt, die •Staatskanzlei.
Die Politischen Geschäfte zwischen Parlament und Regierung
Die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen dem Parlament als gesetzgebender und der Regierung als ausführender Behörde sind formal geregelt und erfolgen in klar definierten Kanälen.
Grundsatzbeschlüsse und Aufträge des Grossen Rats an den Regierungsrat
Der •Grosse Rat kann Grundsatzbeschlüsse fassen und dem •Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.
Die einzelnen Grundsatzbeschlüsse und •Aufträge des Grossen Rats werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
Parlamentarische Vorstösse
Die •Mitglieder des Grossen Rats können mit verschiedenen Parlamentarischen Instrumenten die Behandlung eines Themas verlangen. Die Parlamentarischen Vorstösse bestehen aus Interpellationen, Motionen, Parlamentarischen Initiativen und Postulaten.
Die einzelnen •Parlamentarischen Vorstösse werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
Die Mitwirkung des Souveräns und der interessierten Kreise an den Politischen Geschäften
Die obligatorische oder fakultative Beteiligung des souveränen Volks an den Politischen Geschäften der Regierung und des Parlaments sind in den Verfassung vorgegeben.
Vernehmlassungen
Die Mitwirkung des Souveräns und interessierter Kreise an den Politischen Geschäften von Regierung und Parlament wird im Vernehmlassungsverfahren sichergestellt. Dem Vernehmlassungsverfahren unterliegen Verfassungsänderungen, Gesetzesänderungen, Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rats, Erlasse, welche erhebliche Auswirkungen auf die Gemeinden haben, sowie Geschäfte, für welche das kantonale Recht ein Vernehmlassungsverfahren verlangt.
Im Vernehmlassungsverfahren werden kantonale Behörden, Gemeinden, Landeskirchen, politische Parteien, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie weitere Kreise angehört. Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen, steht aber allen offen. Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
Die einzelnen, befristeten Vernehmlassungen werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
Volksabstimmungen
Eidgenössische und kantonale •Abstimmungen werden von der Staatskanzlei organisiert und durchgeführt.
Wahlen
Eidgenössische und kantonale •Wahlen werden von der Staatskanzlei organisiert und durchgeführt.
Volksinitiativen
•Volksinitiativen sind bei der Staatskanzlei einzureichen.
Referenden
•Referenden sind bei der Staatskanzlei einzureichen.
Petitionen
Petitionen sind bei der Staatskanzlei einzureichen.
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Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern
Münsterplatz 3a
3011 Bern
Tel. 031 633 48 44
Fax 031 633 48 52
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