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Bis 90 Tage

Für ausländische Erwerbstätige gelten je nach Herkunftsland unterschiedliche Regeln.

Wer ausländische Erwerbstätige aus den EU 25- oder EFTA-Staaten bis höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz anstellen möchte, muss diese melden.

Für Angehörige aus den EU 2-Staaten oder Drittstaaten muss der Arbeitgebende beim beco eine Arbeitsbewilligung beantragen.

Staatenübersicht

Der Migrationsdienst führt eine Übersicht der EU- und EFTA-Staaten. Alle anderen Staaten werden als Drittstaaten bezeichnet.  

Meldepflicht für EU 25- und EFTA-Staaten

Branchen
Wann?
Melden
Alle Vor Aufnahme der Arbeit
Online-Meldeverfahren
(Arbeitgeber muss melden)

Bewilligungspflicht für EU 2-Staaten (Rumänien und Bulgarien)

Branchen
Gesuch stellen
Alle Arbeitgeber muss Bewilligung beim beco vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit einholen.

Drittstaaten

Branchen
Gesuch stellen
Alle

Arbeitgeber muss Bewilligung beim beco vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit einholen. Die Voraussetzungen gemäss Ausländergesetz werden geprüft.

Hinweis

Bei Fragen hilft Ihnen die Meldestelle Arbeitsmarktaufsicht gern; sie nimmt auch Ihre Meldungen entgegen:

Meldestelle Arbeitsmarktaufsicht
Laupenstrasse 22
3011 Bern
info.arbeit@vol.be.ch


Weitere Informationen

Kontakt

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsbedingungen
Laupenstrasse 22
3011 Bern

Tel. 031 633 58 10
Fax 031 633 58 02
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.vol.be.ch/de/index/arbeit/auslaendische_erwerbstaetige/voruebergehend_inderschweizarbeiten0/dauernd_in_der_schweizarbeiten1