Bis 90 Tage
Für ausländische Erwerbstätige gelten je nach Herkunftsland unterschiedliche Regeln.
Wer ausländische Erwerbstätige aus den EU 25- oder EFTA-Staaten bis höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz anstellen möchte, muss diese melden.
Für Angehörige aus den EU 2-Staaten oder Drittstaaten muss der Arbeitgebende beim beco eine Arbeitsbewilligung beantragen.
Staatenübersicht
Der Migrationsdienst führt eine •Übersicht der EU- und EFTA-Staaten. Alle anderen Staaten werden als Drittstaaten bezeichnet.
Meldepflicht für EU 25- und EFTA-Staaten
| Branchen |
Wann? |
Melden |
|---|---|---|
| Alle | Vor Aufnahme der Arbeit |
Online-Meldeverfahren (Arbeitgeber muss melden) |
Bewilligungspflicht für EU 2-Staaten (Rumänien und Bulgarien)
| Branchen |
Gesuch stellen |
|---|---|
| Alle | Arbeitgeber muss Bewilligung beim beco vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit einholen. |
Drittstaaten
| Branchen |
Gesuch stellen |
|---|---|
| Alle | Arbeitgeber muss Bewilligung beim beco vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit einholen. Die Voraussetzungen gemäss Ausländergesetz werden geprüft. |
Hinweis
Bei Fragen hilft Ihnen die Meldestelle Arbeitsmarktaufsicht gern; sie nimmt auch Ihre Meldungen entgegen:
Meldestelle Arbeitsmarktaufsicht
Laupenstrasse 22
3011 Bern
info.arbeit@vol.be.ch
Weitere Informationen
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beco Berner Wirtschaft
Arbeitsbedingungen
Laupenstrasse 22
3011 Bern
Tel. 031 633 58 10
Fax 031 633 58 02
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