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Asylsuchende & vorläufig Aufgenommene

Tasche und Turnschuhe im Gras

Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene dürfen nur arbeiten, wenn sie dafür eine Bewilligung haben. Das Gesuch für die Bewilligung stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Das Gesuch nimmt das Amt für Migration entgegen. In den ersten drei Monaten nach Einreichen des Asylgesuchs ist eine Bewilligung nicht möglich. Durch einen negativen Asylentscheid innert dieser Frist kann das Arbeitsverbot um drei Monate verlängert werden.

 

Die Bewilligung verliert ihre Gültigkeit mit dem Datum der Wegweisung aus der Schweiz.

Hinweis

Der Migrationsdienst nimmt die Gesuche zum Stellenantritt oder Stellenwechsel entgegen:

Asylsuchende: Ausweis N (PDF, 273 KB, 2 Seiten)

Vorläufig Aufgenommener: Ausweis F (PDF, 260 KB, 2 Seiten)


Weitere Informationen

Kontakt

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsbedingungen
Laupenstrasse 22
3011 Bern

Tel. 031 633 58 10
Fax 031 633 58 02
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.vol.be.ch/de/index/arbeit/auslaendische_erwerbstaetige/asylsuchenden_vorlaeufigaufgenommene