Asylsuchende & vorläufig Aufgenommene

Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene dürfen nur arbeiten, wenn sie dafür eine Bewilligung haben. Das Gesuch für die Bewilligung stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Das Gesuch nimmt das Amt für Migration entgegen. In den ersten drei Monaten nach Einreichen des Asylgesuchs ist eine Bewilligung nicht möglich. Durch einen negativen Asylentscheid innert dieser Frist kann das Arbeitsverbot um drei Monate verlängert werden.
Die Bewilligung verliert ihre Gültigkeit mit dem Datum der Wegweisung aus der Schweiz.
Hinweis
Der Migrationsdienst nimmt die Gesuche zum Stellenantritt oder Stellenwechsel entgegen:
Asylsuchende: Ausweis N (PDF, 273 KB, 2 Seiten)
Vorläufig Aufgenommener: Ausweis F (PDF, 260 KB, 2 Seiten)
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Arbeitsbedingungen
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