Normal- & Gesamtarbeitsverträge
Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und ihren Arbeitgebern ist im Arbeitsvertrag geregelt. Das Obligationenrecht enthält Vorschriften, die für jeden Arbeitsvertrag gelten, und Vorschriften, die dann zur Anwendung kommen, wenn der einzelne Vertrag keine Regeln enthält.
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für eine Branche oder einen Betrieb. Gewerkschaften und Arbeitgeber/Arbeitgeberverband handeln den GAV gemeinsam aus.
Der Bundesrat kann einen GAV für die ganze Schweiz als allgemein verbindlich erklären. Dann gilt der GAV für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch wenn sie dem Branchenverband bzw. der Gewerkschaft nicht angehören.
Normalarbeitsvertrag (NAV)
Der Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse der Branche, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts Anderes vereinbart haben. Der Regierungsrat hat Normalarbeitsverträge für den Detailhandel, den Hausdienst und die Landwirtschaft erlassen. Per 1.1.2012 wurden die Richtlöhne leicht angehoben.
Im Hausdienst hat der Bundesrat zudem für die Jahre 2011 bis 2013 verbindliche Mindestlöhne festgelegt.
•Merkblatt NAV Detailhandel (PDF, 33 KB, 2 Seiten)
•NAV Detailhandel BSG 222.153.23
•Merkblatt NAV Hausdienst (PDF, 31 KB, 3 Seiten)
•NAV Hausdienst BSG 222.153.22
Link öffnet in einem neuen Fenster.•NAV Hauswirtschaft des Bundes
(2011 bis 2013 ist in der Hauswirtschaft der Mindestlohn des Bundes einzuhalten)
Link öffnet in einem neuen Fenster.•Merkblatt NAV Landwirtschaft des Schweizerischen Bauernverbandes
•NAV Landwirtschaft BSG 222.153.2
Für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gibt es ein •vereinfachtes Abrechnungsverfahren.
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