Insolvenzentschädigung / Zahlungsunfähigkeit

Haben Sie Ihren Lohn seit längerer Zeit nicht mehr erhalten?
Die Arbeitslosenversicherung übernimmt den Ausfall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Gegen den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin wurde der Konkurs eröffnet.
- Auf die Eröffnung des Konkurses wurde verzichtet, weil niemand den nötigen Kostenvorschuss geleistet hat.
- Sie haben für Ihre Lohnforderung die Pfändung beantragt.
Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleitungen nach der Konkurseröffnung. Ausbezahlt wird der ganze Lohn bis zu einem Verdienst von 10'500 Franken pro Monat
Wollen Sie eine Entschädigung wegen Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers geltend machen? Dann müssen Sie von Gesetzes wegen bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern ein Gesuch einreichen. Einzelheiten und das nötige Formular finden Sie hier:
Haben Sie Ihren Lohn seit längerer Zeit nicht mehr erhalten? Die Arbeitslosenversicherung übernimmt den Ausfall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Gegen den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin wurde der Konkurs eröffnet.
- Auf die Eröffnung des Konkurses wurde verzichtet, weil niemand den nötigen Kostenvorschuss geleistet hat.
- Sie haben für Ihre Lohnforderung die Pfändung beantragt.
Die Arbeitslosenversicherung bezahlt für geleistete Arbeit den ausstehenden Lohn während höchstens 4 Monaten. Ausbezahlt wird der ganze Lohn bis zu einem Verdienst von 8'900 Franken pro Monat.
Wollen Sie eine Entschädigung wegen Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers geltend machen? Dann müssen Sie bei der Arbeitslosenkasse ein Gesuch einreichen. Einzelheiten und das nötige Formular finden Sie beim Bund (SECO).
- Gesuch «Antrag auf Insolvenzentschädigung»
- Infos zur Insolvenzentschädigung des SECO
- Broschüre «Insolvenzentschädigung» des SECO
Wichtig: Das Gesuch muss innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder nach dem Pfändungsbegehren eingereicht werden.
Die Arbeitslosenkasse Kanton Bern klärt die Ansprüche ab und zahlt die Entschädigungen aus. Gegenüber dem Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin oder dem Konkursamt macht sie die Ansprüche aus den bezahlten Entschädigungen geltend.
Hinweis
Das Gesuch muss innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder nach dem Pfändungsbegehren eingereicht werden.
Die Arbeitslosenkasse Kanton Bern klärt die Ansprüche ab und zahlt die Entschädigungen aus. Gegenüber dem Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin oder dem Konkursamt macht sie die Ansprüche aus den bezahlten Entschädigungen geltend.
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