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Arbeitszeit

Eine Bahnhofsuhr schlägt bald 1730 Uhr.

Das Arbeitsrecht beschränkt die zulässige Arbeitszeit und legt Ruhezeiten fest, die zwischen den Arbeitstagen eingehalten werden müssen. Es schützt damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Übermüdung und Unfällen und ermöglicht ihnen, am sozialen Leben teilzunehmen.

Im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag können die Arbeitszeiten zusätzlich eingeschränkt werden.

Nacht- und Sonntagsarbeit

Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich verboten. Es gibt generelle Ausnahmen für Betriebe, die auf Nacht- und Sonntagsarbeit angewiesen sind. Alle anderen Betriebe benötigen für die Nacht- und Sonntagsarbeit eine Bewilligung. Für Jugendliche unter 18 Jahren wird Nacht- und Sonntagsarbeit nur dann bewilligt, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist.

Die Regelungen der Wochenarbeitszeit, Pausen und Überzeit finden Sie im Arbeitsgesetz. Sie sind in jedem Fall einzuhalten.

Gesuche für vorübergehende (bis 3 Monate) Nacht- und Sonntagsarbeit sind beim beco, solche für dauernde beim SECO einzureichen

Gesuch für Arbeitszeitbewilligung (PDF, 771 KB, 5 Seiten)

Bewilligungsfreie Sonntagsarbeit im Verkauf

Das Bundesrecht erlaubt den Kantonen, vier Sonntage selber zu bestimmen, an denen für die Sonntagsarbeit im Verkauf kein dringendes Bedürfnis nachzuweisen ist. Die vom Kanton Bern festgelegten bewilligungsfreien Sonntage finden Sie unter dem Thema:

Zeitzuschlag für Taxifahrer

Angestellte Taxifahrerinnen und Taxifahrer, die regelmässig in der Nacht arbeiten, haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.


Weitere Informationen

Kontakt

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsbedingungen
Laupenstrasse 22
3011 Bern

Tel. 031 633 58 10
Fax 031 633 58 02
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