Ist es doch im hektischen Alltag unserer Zeit immer wieder interessant, Begebenheiten und Geschichten früheren Zeiten zu erfahren.
Im nachfolgenden Bericht entführt uns Hans Beyeler, Ehrenpräsident Kantonal-Bernischer Jagd- und Wildschutzverband, in die Vergangenheit…..viel Vergnügen!
Des Weidmanns Ursprung liegt entfernt,
dem Paradiese nah.
Da war kein Kaufmann, kein Soldat,
kein Arzt, kein Pfaff, kein Advokat,
nur Jäger waren da!
Dieser legendäre und zu nostalgistisch grün gefärbte Spruch Bunsens ruft uns immerhin die graue Vorzeit in Erinnerung. Als vor zehntausend oder mehr Jahren die ersten Menschen in unsern Waldgründen auftauchten, dienten ihnen, wie an Hand von Funden mehrfach bewiesen werden konnte, natürliche Höhlen als Unterschlupf. Unsere Vorfahren lebten von gesammelten Früchten, vom Fischfang und vor allem von der Jagd. Ihre Waffen waren aus Stein, Holz und Knochen gefertigt, nach heutigen Begriffen äusserst primitiv. Die fehlende Schärfe und Präzision der Steinäxte und –schleudern, der Speere, Pfeilbogen und sonstigen Geräte ergänzten die Urjäger mit Wagemut und Tapferkeit und dem Einsatz ihrer geistigen und physischen Kräfte, um der rauen Wirklichkeit zu trotzen und zu überleben.
Als sie nach Jahrtausenden die Wälder zu roden begannen, den Boden zum Saatbeet bereiteten und Ackerbauer und Viehzüchter wurden, kam der Jagd als Lebensnotwendigkeit nur noch sekundäre Bedeutung zu. Aber der vom grünen Zauber verklärte Ruf der Wildbahn blieb erhalten. Bis auf den heutigen Tag. Und auch morgen werden von der Passion gezeichnete Jäger Geschröff und Grat erklimmen, um den Gämsen nachzustellen. Andere zieht es an die Flüsse und stillen Buchten unserer Seen, um das Einfliegen der Breitschnäbel abzuwarten. Von ungestüm in die Halsung liegenden Laufhunden begleitet, begeben sich die meisten unserer Nimrode zur Jagdzeit aber in die Wälder, welche die Niederungen und Höhen noch wie ein schützender Mantel umhüllen, vielen Tieren eine ideale Heimstätte bieten und erst noch zum schönsten Schmuck unserer Heimat gehören.

Jäger im Ansitz
Wildbahn-Weidwerk. Ein faszinierender Begriff für leidenschaftliche Herzen! Irgendwie strahlte die jagdliche Betätigung stets Adel und Würde aus und wurde als Symbol der Freiheit und männlichen Tugend gewertet. Wer die Macht besass, war bestrebt, sich als Privileg das Jagdregal zu sichern. In der Geschichte aller europäischen Völker ist dies festzustellen. Deshalb jagten hier die Männer freien Standes, dort die städtischen Aristokraten, anderswo die Landesfürsten und königlichen Häupter. Der Glanz der jagdlichen Hoffeste hat während der Feudalzeit öfters den Neid des einfachen Volkes aufgestachelt. Dass man in der grünen Terminologie noch heute zwischen der hohen und niedern Jagd unterscheidet, resultiert aus der einstigen Konzession der Feudalherren an ihre Bedienten und Untertanen.
Vor gut 150 Jahren ging bei uns mit der Souveränität auch das Verfügungsrecht über das Jagdregal endgültig an das Volk über. Die Regelung steht längst den Kantonen im Rahmen des Bundesgesetzes zu und muss periodisch den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Während an der nördlichen Peripherie Helvetiens das Reviersystem eingeführt wurde, blieb die Mehrzahl der schweizerischen Kantone der Patentjagd treu. Unter ihnen auch Bern, dessen Bevölkerung bis heute alle Attacken zur Einführung der Pachtjagd abgewiesen hat. Dies in der Meinung, dass dem freien Bürger auch das Recht zur freien Jagd zustehe. Eine Idee, die auch staatspolitisch von Bedeutung ist.
An anderer Stelle sind die Bemühungen der Behörden, Verbände und Kommissionen zur Verwirklichung einer naturgemässen und weidgerechten Jagd hinreichend dargestellt. Deshalb blenden wir zur Belehrung und gelegentlichen Unterhaltung kurz in jene Zeiten zurück, da die gnädigen Herren von Bern ihren machtpolitischen Einfluss von der Waadt bis in den Aargau hinunter auch auf grüner Ebene geltend machten. Als Quellen wurden die zwei Ausgaben des Berner Weidmannsbuches von 1960 und 1968, die Jubiläumsschrift von 1964 sowie das von Paul Schenk herausgegebene Buch „Jagd und Naturschutz in der Schweiz“ und persönliche Publikationen in verschiedenen Zeitschriften, verwendet.
Die obrigkeitlichen Mandate wurden in der Regel von den Prädikanten nach der Predigt bekannt gegeben, weil damals ja nur die wenigsten Leute lesen konnten. Sie richteten sich vor allem gegen den Wildfrevel, die Missachtung jagdlicher Vorschriften, enthielten aber auch schon Erlasse über Schutzmassnahmen sowie die Errichtung von Bannbezirken und Abschussverbote.
Im Übrigen waren die jagdrechtlichen Verhältnisse im altbernischen Hoheitsgebiet von Herrschaft zu Herrschaft sehr verschieden, eine einheitliche Ordnung noch völlig undenkbar. So durfte sich bespielsweise Graf Eberhard von Kyburg im Friedensvertrag mit der Obrigkeit aus dem Jahre 1344 noch ausdrücklich „Federspiel und Wildbann“ vorbehalten, worunter damals vermutlich die Falknerei und das persönliche Jagdrecht verstanden wurden.
1493 wiesen Schultheiss und Räte die Freiweibel (Verwaltungsbeamte) der Landgerichte an, das Jagen und Fangen der Vögel zu verbieten. Dem Landvolk war es dagegen gestattet, die schadenstiftenden „Bär, swin und wölf“ zu verfolgen und zu erlegen, sich aber an den „hirtzen“ nicht zu vergreifen. Das Rotwild zu bejagen, durften sich nur jene straflos erlauben, die dem Kleinen oder Grossen Rate angehörten. In einem Abkommen mit den Twingherren setzte Bern 1540 durch, dass in deren Herrschaftsbereich auch „ein jeder burger zu eygnem bruch, und nid uff ein fürkouff, noch gwärbs wyss, allenthalben jagen und voglen mogend, und söllichs inen …nit verspert noch gwert wärden“ soll.
Ruchbar wurde indessen auch, dass einige Stadtburger ihre Lehensleute jagen liessen, um ihnen ein Vergnügen zu bereiten und sich selbst Mühe und Zeit zu ersparen. In der Ende des 15. Jahrhunderts erlassenen Weisung stand u.a. zu lesen: „Wir werden bericht mercklicher unordnung, so uff der weidny (Weidwerk) durch ettlich gebrucht wirdt, das aber gar schedlich und uns vast missvellig ist… Und bevelchen üch daruff mit luterm ernst, alle weidny under üch, es sye an hochgewild, hasen, haselhüner, voglen klein und gross, und allen weidwerk zu verbieten und niemand zu gestatten, das mit garnen, kloben (Prügelfallen) noch schiessen, oder wie das beschechen möchte, zu bruchen – bi 10 Pfund buss“.
Erste Jagdordnung
Im 17. Jahrhundert erschienen verschiedene Jagdordnungen, die erste gedruckte 1620. Sie enthielt Vorschriften über Verhaltensregeln bei der Jagdausübung. Insbesondere wurden „Fallen, Garn und andere derglychen Mittel gentzlich abgestrickt und verbotten, der hoffnung das hiedurch dem verderben, ussrüten und vertryben derglychen Gewilds vorkommen werden söllte“.
Andrerseits wurden für verschiedene Wildarten Schonzeiten festgelegt und jene mit zehn Pfund bestraft, die sich nicht an die Vorschrift hielten. 1675 erliessen Schultheiss, Rat und Burger wegen der zunehmenden Bedrohung der Wildbahn ein neues Jagdmandat. Die grossen Wälder rund um die Stadt wurden mit einem dreijährigen Jagdverbot belegt und Zuwiderhandlungen mit hohen Bussen geahndet, nebst Konfiskation des Wildes, der Gewehre und Hunde. Anderswo war die Niederjagd erlaubt, die Hochjagd aber ebenfalls untersagt. Das Jagdrecht der Twingherren wurde indessen nicht angetastet und die Aufsicht der Jägerkammer übertragen.
Nach der revidierten Jägerordnung von 1778 war es hingegen dem Landvolk nach wie vor gestattet, den „schädlichen und reissenden Thieren“ wie Bären, Wölfen, Luchsen, Wildschweinen und Dachsen jederzeit und überall nachzustellen. Ihm blieb es jedoch untersagt, das übrige Wild mit „Fallen und Letschen“ zu fangen. Davon ausgenommen waren „die Rinderstaren, Dulen, Stechvögel, denne die agersten, Kräyen, Gugger, Spatzen und dergleichen schädliche Vögel“, welche offenbar damals in grosser Zahl vorhanden waren.
Ausserhalb der Bannbezirke und zur erlaubten Zeit war den Burgern das Weidwerk gestattet. Untersagt blieb ihnen indessen, bewaffnete Landleute oder Untertanen als Gehilfen mitzunehmen und ihre Knechte auf die Jagd zu schicken. Wer seinen Hund verbotenerweise jagen liess, hatte sogar mit einer Busse von sechs Pfund zu rechnen.
Schon damals wurde erkannt, was heute auch noch gilt: Gesetzliche Vorschriften haben nur dann einen Sinn, wenn ihre Anwendung überwacht werden kann. Zu diesem Zwecke wurden deshalb Aufsichtsorgane bestimmt, wie die schon erwähnte Jägerkammer. Sie hatte dafür zu sorgen, in Verbindung mit den zuständigen Amtsstellen beeidigte Aufseher einzusetzen. Eine genauere Umschreibung dieser administrativen Aufgaben lautete: „Es soll auch in den Stadt- und Landgerichten, die Oberamtleute in ihren Aemtern und die Ammann und Freyweibel in ihren Bezirken, denen Bannwarten zur Verrichtung ihren Pflicht amtlich Hand bieten und die Forsthüter und Bannwarte eines jeden Waldes, bei ihren geschworenen Eiden schuldig und verbunden seyn, auf die Frevler zu achten und dieselben ohne Schonen am Richter des Orts zu verleiden“.
Damit nähern wir uns gedanklich und von der Sache her langsam der jüngsten Vergangenheit und Gegenwart. Zuvor sei aber noch kurz auf die nach der Reformation in den bernischen Kirchgemeinden eingesetzten Chorgerichte und ihre Tätigkeit hingewiesen. Im Auftrage der Obrigkeit wirkten sie wie eine strenge Sittenpolizei und hatten überall ihre Überwacher und Zuträger. Die gewählten Richter mussten sich eidesstattlich verpflichten, „der christlichen Disziplin, gemeiner Zucht und Ehrbarkeit“ zu dienen.
Besonders aufmerksam wurde jede Art von Sonntagsentheiligung registriert, die Fehlbaren je nach Bedürfnis im Anschluss an die Predigt in das Chor der Kirche zitiert, vom zuständigen Statthalter befragt und je nach der Schwere des Delikts verurteilt, mit Bussen, Herdfall und Gefängnis. Die vom jeweiligen Predikanten geführten Manuale (Protokollbücher) sind noch in fast allen Archiven vorhanden und enthalten auch Aufzeichnungen über jagdliche Frevel, die an Sonntagen begangen wurden.
So weiss „das ehrsamb Chorgericht Neuenegg“ u.a. zu melden: 1617 erschienen „Ueli Freiburghaus und syn sohn Peter von wegen dass sie sich dem müssiggang ergend um dem jagen und pirschen nachzient…1Pfund Busse.“ 1667 wurde ein Bendicht gleichen Namens zitiert, „weilen seine söhn an einem bättag und Sonntag den Räbhüneren grichtet und gfangen. Hat eingeredt, d’söhn heigens hinterrücks than, hat aber die Räbhüner verkauft un den nutzen genommen 10 Schilling.“ 1672 wurde sogar der Kilchmeier Hans Thomet „wägen Jagens an eim Sonntag und Schiessens uff ein Hasen umb ein Pfund büsst“. Das Eingreifen in den Alltagsbereich der Bürger machte die Chorrichter als obrigkeitliche Spione und Herrendiener verhasst. So habe ein „wyb gotteslästerlich ussgesprochen: Der Düffel had das Chorgericht ersindt“! Darauf der zu tiefst erschrockene Pfarrer: „Davor uns der allmechtig gnädiglich beware, ist bekanntlich gsin der Herr der gnaden, ders begertt“!
Die weitgehend vom Diktat der Franzosen gezeichnete Übergangszeit beinhaltet nicht nur den Sturz des alten Bern und seiner Obrigkeit sowie die unsäglichen Leiden von Land und Volk, sondern auch das ungezügelte Jagen und Freveln in den Wäldern zwischen Aare und Saane. In einem historischen Rückblick bemerkt Professor Rennefahrt abschliessend: „Das Jagdgesetz der Meditationszeit (25. Mai 1804) stützte sich wieder auf die dem Staate Bern zustehende Jagdgerechtigkeit und lehnte sich weitgehend an die Jägerordnung von 1784 an; unter Anerkennung der Gleichheit aller Kantonseinwohner ging es aber entschiedener zum System der Patenjagd über; Schonzeit, Bannbezirke und besonderer Schutz einzelner Wildarten wurden beibehalten. Die folgenden Jagdgesetze gingen von den gleichen Gesichtspunkten aus“. Hier bleibt noch beizufügen, dass nur die Jagd auf Raubwild jedermann gestattet war. Das Bejagen des übrigen Wildes erforderte ein Patent, welches ab 1817 nur an vermögliche und militärdiensttaugliche Kantonsangehörige abgegeben wurde. Wer ein Jagdpatent lösen wollte, musste das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und über ein schuldenfreies Eigentum von 1000 Franken verfügen, um für mögliche Schäden aufzukommen.
Eine Haftpflichtversicherung gab es zu jener Zeit verständlicherweise noch nicht. Jeder Grünrock war persönlich haftbar. Untersagt war „alles Gewildlauern, alles Letschen- oder Fallenlegen, das Gewehrrichten und das Garnstellen für kleine Vögel. Dagegen mögen reissende, gefährliche und schädliche Tiere wie Bären, Wölfe, Luchse, wilde Schweine zu allen Zeiten und an allen Orten gefangen werden“. Im neuen Gesetz von 1832 wurden diese strengen Bestimmungen fallen gelassen, die Bussen herabgesetzt und der Jagdbetrieb wesentlich gelockert.
Die letzten 100 Jahre der gesetzlichen und jagdpolitischen Neuorientierung im Kanton Bern seien nur noch skizzenhaft aufgezeichnet, weil jeder interessierte Grünrock darüber in den erwähnten Quellen nachlesen kann. Erstaunlich ist jedenfalls, dass das Jagdgesetz von 1832 bis 1921 allen Anfechtungen standzuhalten vermochte, volle neunzig Jahre lang. Es mussten lediglich die mit dem Bundesgesetz von 1875 im Widerspruch stehenden Bestimmungen korrigiert werden.
Wie unser verstorbenes Ehrenmitglied Kurt Kessi eruieren konnte, strebte der Regierungsrat schon 1859 eine Revision des kantonalen Gesetzes an. Und schon damals begannen die Rivalitäten zwischen den Anhängern des Patent- und Pachtsystems. Zehn Jahre später legte die Exekutive dem Parlament einen Revierentwurf vor. Der Grosse Rat entschied sich aber mit achtfacher Mehrheit für eine Patenvorlage, welche indessen vom Volke verworfen wurde. Damit behielt das revisionsbedürftige Gesetz weiterhin seine Gültigkeit. Auch andern Vorstössen zur Einführung der Revierjagd blieb der Erfolg versagt, so auch 1889, dem Geburtsjahr unseres Verbandes.
In der Verfassung von 1874 wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, gesetzliche Schutzbestimmungen zu erlassen. So entstand ein Jahr später das erste eidgenössische Jagdgesetz, welches 1905 und 1925 revidiert wurde. Vier Jahre zuvor hatte auch das Bernervolk einer neuen gesetzlichen Ordnung auf kantonalem Boden zugestimmt, wie schon erwähnt worden ist.
Durch den Zweiten Weltkrieg verzögert, schuf erst das am 2. Dezember 1951 angenommene Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz die nötigen Grundlagen für eine erspriessliche Zusammenarbeit mit den Naturschutzkreisen sowie der Land- und Forstwirtschaft. Es hat mich und meine Mitstreiter, von denen lediglich Regierungsrat Dewet Buri, Jagdinspektor Hans Schärer und Arnold Gasser stellvertretend für alle andern namentlich erwähnt seien, manchen Schweisstropfen gekostet, bis das unserer Bemühungen honorierende Abstimmungsresultat bekannt war.
Seither müssen sich alle Jungjäger einer strengen Prüfung unterziehen und auf breiter Basis Hegearbeit leisten, bevor sie zum ersten Treiben ausrücken dürfen. Das Gesetz beinhaltet dem Geiste nach den kaum anfechtbaren Grundsatz, dass zur jagdlichen Ernte nur jene berufen sind, die an der Betreuung der Saat mithelfen. Die Neuordnung trug dem Kanton Bern viel Anerkennung ein und machte die Patentjagd selbst in den klassischen Ländern des Reviersystems salonfähig.
Wir wurden uns der gelungenen Flucht nach vorne erst bewusst, als Persönlichkeiten aus Deutschland und Österreich ab und zu in der Bundeshauptstadt aufkreuzten. Sie waren aufmerksam geworden und wollten sich nun an Ort und Stelle überzeugen, ob das Verständnis für weidgerechtes Jagen und der Aufbruch zu neuen Ufern der jagdlichen Kultur auch beim Patentsystem möglich geworden seien. Mit einem Wort: Die Berner Jagd wurde anerkannt und damit der trennende Graben zwischen den beiden Systemen weitgehend überbrückt oder gar zugeschüttet.
Jedes System hat seine Vor- und Nachteile. In der naturfeindlichen Zeit am Ende des 20. Jahrhunderts müssen sich beide Seiten um ihre Existenz bemühen. Wir hier und die Revierjäger drüben. Das Symbol der Patentjagd beruht auf der Freiheit, aber auf einer von der Verantwortung getragenen Freiheit.
Ganz ohne Misstöne auf verbandspolitischer Ebene ging die Abstimmung im Dezember 1951 aber dennoch nicht über die Bühne. Dass 1928 der Kampf gegen das Reviersystem erfolgreich zu Ende ging, mag das grüne Volk fast zu euphoristisch gestimmt haben. Kantonal wurde das neue Gesetz zwar mit 66'900 Ja gegen 39'094 Nein überzeugend angenommen. Das Mittelland stimmte der Vorlage mit 74,5 % zu, das Oberland knapp mit 52 %. Der Jura hingegen verwarf das Gesetz wuchtig mit 82 %, vermochte aber eine stabile Mehrheit im Kanton nicht zu verhindert.
Wie Kurt Kessi in der zweiten Auflage des Berner Weidmannsbuches vermerkt, erwies sich eine Teilrevision schon 15 Jahre später als unumgänglich. Er begründet sie mit der Anpassung der Patentgebühren, den praktischen Erfahrungen im hegerischen Bereich sowie der zunehmenden Gefährdung der freien Wildbahn durch die hektische Entwicklung auf dem Wege zur Wohlstandsgesellschaft. Seine pessimistischen Erwartungen sind Wirklichkeit geworden: die Landschaft stirbt in Raten, der Wald ist zum schwerkranken Patienten geworden. Dafür leben wir in Saus und Braus nach dem altrömischen Schlagwort des „panem et circenses“. Opfer ist die mehr und mehr ausblutende Natur.
Item, dank der intensiven Zusammenarbeit des Verbandes unter Präsident Roland Badertscher mit allen Parteien nahm das Bernervolk am 9. April 1967 die Vorlage mit 53'766 Ja gegen 17'409 Nein deutlich an. Es folgte damit den überzeugenden Argumenten der befürwortenden Organe. Damit erhielten die Behörden und Verbandsorgane eine wertvolle gesetzliche Handhabe, den Jagdbetrieb auf die gewünschte Basis auszurichten.
Am 1. April 1988 ist nun das neue Bundesgesetz in Kraft getreten und wird gewisse Anpassungen auf kantonaler Ebene erfordern. Wir hoffen, dass unsere Erwartungen nicht enttäuscht werden.
Ob und wie weit diese gesetzliche Neuorientierung vom naturbewussten Volke auch entsprechend akzeptiert wird, entscheiden letztlich wir Nimrode durch unser Verhalten. Es gibt keine echte Passion, die nicht dem grünen Urquell der Verantwortung und der Ehrfurcht vor der Schöpfung entspringt. In Zukunft wird die Berner Jagd nach diesen Massstäben gemessen.
Hans Beyeler
Ehrenpräsident
KANTONAL-BERNISCHER JAGD- UND WILDSCHUTZVERBAND
Quellen:

Der letzte Bär in der Schweiz
(PDF, 2 Seiten, 2 MB)
Weidmannssprache
(PDF, 1 Seite, 29 KB)