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Pachtgewässer

Fischereirecht

Das Recht der Fischerei, insbesondere das Recht, in den Gewässern des Kantons Bern Fische, Krebse und Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und zu verwerten, steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben einzelne bestehende private Fischereirechte. Der Kanton übt dieses Recht, soweit er es nicht selber wahrnimmt, durch das Erteilen von Patenten (in den grösseren Flüssen und Bächen sowie in den Seen) und durch Verpachtung (in den kleineren Bächen und Zuflüssen) aus. Von den ca. 350 Pachtgewässern im Kanton Bern wird jedes Jahr ca. ein Sechstel für eine Periode von sechs Jahren ausgeschrieben.

Krautmühlebach

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Krautmühlebach

Pächter

  • Als Pächter kann jede natürliche (Einzelpächter) oder juristische (Vereine) Person auftreten. Der Pachtvertrag wird in der Regel mit derjenigen Person oder Personengemeinschaft eingegangen, welche die grösste Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei sowie eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege des Gewässers bietet.

Pachtdauer / Fischereirecht

  • Sofern ein Gewässer nicht vorwiegend dem Laichfischfang oder der Aufzucht dient, wird die Pacht in der Regel dem gleichen Kreis von Berechtigten während höchstens zwei Pachtperioden zugesprochen. Zum Fischen im Pachtgewässer ist berechtigt, wer einen Fischereipass (Ganzjahresberechtigung) oder eine Gastkarte (Tagesberechtigung) besitzt.

Pachtbedingungen

  • Das Fischereiinspektorat setzt die besonderen Bedingungen einer Pacht fest, insbesondere hinsichtlich
  • Umfang des Fischereirechts,
  • Pflichteinsatz (wird zum Pachtzinsangebot dazugerechnet) sowie
  • Zahl der abzugebenden Fischereipässe und Gastkarten.

Vorzeitige Kündigung durch das Fischereiinspektorat

  • Beim Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Widerhandlungen gegen die Fischereivorschriften, kann das Fischereiinspektorat die Pacht mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigung kündigen.

Gewähr

  • Der Kanton verpachtet Fischgewässer ohne Gewähr für den Fischbestand. Er haftet nicht für Schäden infolge Anerkennung nachgewiesener Drittmannsrechte, höherer Gewalt, Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Gewässerverbauungen, Meliorationen, Rutschungen, Fischvergiftungen, Gewässerverunreinigungen und Schliessung von Industriekanälen.
  • Einem Pächter steht jedoch das Recht zu, das Pachtverhältnis auf Ende des Kalenderjahres aufzulösen, sofern die Veränderungen nicht bloss unbedeutender Natur sind und der Schaden nicht vergütet wurde.
  • Eine Unterpacht von staatlichen Fischgewässern ist verboten.

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