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Vorschriften

Fischereigesetzgebung Bund und Kanton

Erlaubter Einsatz der Fanggeräte ab 1.1.2010 (PDF, 24 KB)

 

Reglement über die Fischerei

Inhaltsverzeichnis
1. Gewässertabelle
2. Auszug aus den geltenden Fischereivorschriften
2.1 Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23.4.2008
2.2 Bundesgesetz über die Fischerei (BFG) vom 21.6.1991
2.3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vom 24.11.1993
2.4 Fischereigesetz (FIG) vom 21.6.1995
2.5 Verordnung über die Fischerei (FiV) vom 20.9.1995
2.6 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) vom 22.9.1995
2.7 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV)  vom 22.2.1995
3. Abbildungen Fische und Krebse
4. Fischereikarte (PDF, 191 KB)

1. Gewässertabelle

TSchV: Tierschutzverordnung vom 23.4.2008
BGF: Bundesgesetz über die Fischerei vom 21.6.1991
VBGF: Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24.11.1993
FiG: Fischereigesetz vom 21.6.1995
FiV: Verordnung über die Fischerei vom 20.9.1995
FiDV: Direktionsverordnung über die Fischerei vom 22.9.1995
GebV: Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.2.1995

Vorschriften gültig für alle Gewässer

TSchV Art. 23, 100, 110, 177, 178, 184, 185, 187
BGF Art. 6, 16, 17, 19, 23
VBGF Art. 2, 5a, 5b, 5d
FiG Art. 3, 18, 20, 22, 30, 31, 33, 34, 36, 38, 41, 42,
60, 64, 65
FiV Art. 1-4, 6-9, 13
FiDV Art. 3-6, 8-11, 13-181+2, 19a1, 19a3-5,
Anhänge I + III + VI
GebV Art. 3, 4, Anhang IIB

FiDV     Vorschriften gültig zusätzlich für einzelne Gewässer

 

 
Seen*    
Brienzersee Art. 91b, 12, 184a+d, 185c, 201-5 Anhang II1
Thunersee Art. 91b, 12, 184a+d, 185b, 201-6 Anhang II2
Bielersee Art. 91b, 12, 184a+d, 185a, 201-5 Anhang II3
  * Art. 29 FiG (Freiangelei)  
Bergseen    
Arnensee Art. 183, 184a+c, 185d, 21  
Engstlensee Art. 183, 184a+c, 185d, 21  
Gelmersee Art. 183, 184a+c, 185d, 21  
Mattenalpsee Art. 183, 184a+c, 185d, 21  
Öschinensee Art. 183, 184a+c, 185d, 21  
Räterichsbodensee Art. 183, 184a+c, 185d, 21  
Stauseen    
Niederriedsee Art. 184a+d, 185d, 22  
Stau von Aarberg Art. 184a+d, 185d, 22  
Stau von Bannwil Art. 184a+d, 185d, 22  
Stau von Wynau Art. 184a+d, 185d, 22  
Wohlensee Art. 184a+d, 185d, 22  

Fliessgewässer mit gemischtem Fischbestand

     
Aare (ab Brienzersee) Art. 91a, 184b, 185e, 231-4 Anhänge II4 + IV2
Alte Aare Art. 91a, 184b, 231-3  
Saane (FR/BE – Aare) Art. 91a, 184b, 231-3 Anhang IV1
Schifffahrtskanal Interlaken Art. 91a, 184b, 231-3  
Zihl (Nidau) Art. 91a, 184b, 231-3  
Zihlkanal Art. 185e, 231 Anhang IV4

Gewässer mit vorwiegendem Edelfischbestand

     
Aare (bis Brienzersee) Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3  
Birs Art. 91a, 184b, 19a2, 241+2  
Emme Art. 91a, 184b, 19a2, 241+2  
Engstligen Art. 91a, 184b, 19a2, 241+2  
Fildrich Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3  
Grischbach Art. 91a, 184b, 19a2, 241+2 Anhang IV3
Gürbe Art. 91a, 184b, 19a2, 241+2  
Ilfis Art. 91a, 184b, 19a2, 241+2  
Kander Art. 91a, 184b, 19a2, 241+2  
Kiene mit Gornerenbach Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3  
Kirel Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3 Anhang II5
Lombach Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3  
Lütschine Art. 91a, 184b, 19a2, 241+2 Anhang II6
Narrenbach Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3  
Reichenbach Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3  
Saane (VS/BE – BE/VD) Art. 91a, 184b, 19a2, 241+2  
Schüss Art. 91a, 184b, 19a2, 241+2  
Schwarzwasser Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3  
Sense Art. 91a, 184b, 19a2, 241+2 Anhang IV1
Simme (Grosse) Art. 91a, 184b, 19a2, 241+2  
Simme (Kleine) Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3  
Sorne Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3  
Suld Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3  
Urbach Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3  
Zulg Art. 91a, 184b, 19a2, 241-3  


2. Auszug aus den geltenden Fischereivorschriften

2.1 Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23.4.2008

Art. 23   Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen

1Bei Fischen und Panzerkrebsen sind … verboten:

a   das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen;

b   die Verwendung von lebenden Köderfischen;

c   die Verwendung von Angeln mit Widerhaken;

d   der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser;

e   das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen.

2Die Ausnahmen vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, der Verwendung von Angeln mit Widerhaken und des Lebendtransports von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sind in den Artikeln 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt.

Art. 100   Fang

1Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen.

2Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Die Artikel 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei regeln die Ausnahmen.

3

4

Art. 110   Altersgrenze für erwerbende Personen

Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

Art. 177   Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten

1Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Art. 178   Betäubungspflicht

1Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung getötet werden. …

Art. 184   Zulässige Betäubungsmethoden

1Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:

   
i. Fische: – stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf,
– Genickbruch,
– Elektrizität,
– mechanische Zerstörung des Gehirns;
j. Panzerkrebse: – Elektrizität,
– mechanische Zerstörung des Gehirns.

Art. 185   Betäubung

1Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.

Art. 187   Entblutung

1Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.

2Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, … , in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden.

3 + 4

5Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.

2.2 Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) vom 21.6.1991

Art. 6   Fremde Arten, Rassen und Varietäten1) Fussnotentext 1

4Landes- und standortfremde Arten, Rassen und Varietäten dürfen nicht als lebende Köderfische abgegeben oder verwendet werden.

Art. 16   Vergehen

1Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Fisch- oder den Krebsbestand schädigt oder gefährdet, indem er:

a...
b...
c...
d   landes- oder standortfremde Arten, Rassen und Varietäten als lebende Köderfische abgibt oder verwendet.

2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

Art. 17   Übertretungen

1Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:

a   die Schonbestimmungen missachtet;
b...
c   in anderer Weise vorsätzlich diesem Gesetz, den Vorschriften des Bundesrates, deren Verletzung dieser mit Strafe bedroht, oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt.

2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 19   Verbot der Fischereiausübung

1Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretungen kann der Richter dem Täter als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.

2Der administrative Entzug der Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde bleibt vorbehalten.

Art. 23   Fischereiaufsicht

3Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen.

2.3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vom 24.11.1993

Art. 2   Fangmindestmasse

2Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.

Art. 5a   Anforderungen an die Fangberechtigung

Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss nachweisen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.

Art. 5b   Tierschutz bei der Fangausübung

1Abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV müssen folgende zum Verzehr gefangene Fische nicht unverzüglich getötet werden:

a   Fische, die … von Anglerinnen und Anglern, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, kurzfristig gehältert werden; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden;
b…

2Zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen und von den Anglerinnen und Anglern als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden.

3Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b TSchV können die Kantone das Verwenden von lebenden einheimischen Köderfischen (…) für den Fang von Raubfischen durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.

4Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV können die Kantone das Verwenden von Angeln mit Widerhaken durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, zulassen für:

a   die Hegenenfischerei;
b   die Schleppangelfischerei;
c   das Angeln, wenn dies die befischten Tiere insgesamt weniger belastet.

Art. 5d   Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen Artikel 5b VBGF werden nach Artikel 26 TSchG2) Fussnotentext 2 geahndet.

2.4 Fischereigesetz (FiG) vom 21.6.1995

Art. 3   Begriffe

5Als Regalgewässer3) Fussnotentext 3 gelten sämtliche Gewässer, an denen nicht Fischereirechte Dritter nachgewiesen sind.

Art. 18   Sorgfaltspflichten

Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern nicht unnötig verletzt, gequält oder sonstwie geschädigt werden.

Art. 20   Uferbegehung

1Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet, das Ufer und das Flussbett zu begehen und zu betreten.

2Eingefriedete Grundstücke, Hofräume sowie Gärten und Rebgelände dürfen nur mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers betreten werden.

Art. 22   Wettfischen

Die Durchführung von gewerbsmässig veranstalteten Wettfischen ist verboten.

Art. 29   Freiangelei

Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee im Rahmen der Ausführungsvorschriften ohne Patent gestattet.

Patente

Art. 30   1. Arten und Anspruch

1Der Kanton erteilt Patente für die Angelfischerei in sämtlichen Patentgewässern … .

Art. 31   2. Unübertragbarkeit

1Das Patent ist persönlich und unübertragbar.

2

3An Jahrespatentinhaberinnen und -inhaber können unpersönliche Gastpatente abgegeben werden.

Art. 33   4. Pflichten der Patentinhaberinnen und -inhaber

Die Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischerpatentes sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei Patent, Fangstatistik und die weiteren erforderlichen Ausweise auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Aufforderung hin vorzuweisen.

Art. 34   5. Jugendliche

1Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt.

2Jugendkarteninhaberinnen und -inhaber unter zehn Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst im Besitze eines Patentes ist.

3Diese Einschränkung gilt nicht für die Ausübung der Freiangelei.

Art. 36   Information

Personen, die ein Patent beziehen oder einen Pachtvertrag abschliessen, werden die massgeblichen Fischereivorschriften zugänglich gemacht.

Regalgebühren

Art. 38   2. Angelfischerpatent

1Die Gebührenhöhe für Angelfischerpatente richtet sich nach der Gültigkeitsdauer, wobei folgende Ansätze gelten:

    CHF
a für ein Kalenderjahr

CHF    200.-

b für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang)

CHF    225.-

c für 30 Tage

CHF    150.-

d für sieben Tage

CHF      85.-

e für einen Tag

CHF      28.-

f Gastpatent während eines Kalenderjahrs

CHF      70.-

2Personen ohne Wohnsitz im Kanton Bern entrichten für Angelfischerpatente nach Absatz 1 Buchstaben a bis c die doppelten Gebühren.

3Die Gebühren für die Jugendkarten betragen für alle Bewerberinnen und Bewerber

     
a für ein Kalenderjahr

CHF    60.-

b für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang

CHF    80.-

c für 30 Tage

CHF    40.-

d für sieben Tage

CHF    28.-

e für einen Tag

CHF    17.-

Art. 41   5. Teuerungsanpassung

Der Regierungsrat passt die Ansätze periodisch der Teuerung an.

Art. 42   6. Rückerstattung

Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

Strafbestimmungen

Art. 60   Übertretungen

1Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer
a   die Fischerei ohne Berechtigung ausübt;
b...;
c   eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Fische, Krebse oder Fischnährtiere führt;
d   die Vorschriften über die Schongebiete und -zeiten, die Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, die Fischereiverbote, die Sorgfaltspflichten, die Fang- und Hilfsgeräte, die Fangmethoden, die Fangmindestmasse, den Laichfischfang, den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren, die Wettfischen, die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet;
e...;
f   die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fangstatistik missachtet oder zu seinem Patent mehr als eine Fangstatistik besitzt;
g...;
h   einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten vollstreckbaren Anordnung nicht nachkommt oder
i   beim Bezug von Patenten unwahre oder irreführende Angaben macht.

2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 64   Nebenstrafe

Das Gericht kann als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten.

Art. 65   Administrative Massnahmen

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann die Patenterteilung verweigern oder ein erteiltes Patent entziehen, falls jemand in schwerer Weise oder wiederholt gegen Fischereivorschriften verstossen oder beim Patentbezug falsche oder irreführende Angaben gemacht hat.

2.5 Verordnung über die Fischerei (FiV) vom 20. September 1995

1. Patentgewässer

Art. 1   Stehende Gewässer

1Folgende Seen sind Patentgewässer:

   
1. Brienzersee,
2. Thunersee und
3. Bielersee.

2Folgende Bergseen sind Patentgewässer:

   
1. Arnensee,
2. Engstlensee,
3. Gelmersee,
4. Mattenalpsee,
5. Oeschinensee und
6. Räterichsbodensee.

3Folgende Stauseen sind Patentgewässer:

   
1. Wohlensee, von der Neubrücke bis zum Kraftwerk Mühleberg,
2. Niederriedsee, von der Einmündung des Chesselgrabens bei Oltigen bis zum Stauwehr Niederried,
3. Stau von Aarberg, vom Stauwehr Niederried bis zum Stauwehr Aarberg,
4. Stau von Bannwil, von der Brücke in Wangen an der Aare bis zum Kraftwerk Bannwil sowie
5. Stau von Wynau, von der Brücke beim Schloss in Aarwangen bis zu den Stauwehren des Kraftwerks Wynau.

Art. 2   Fliessgewässer

1Folgende Fliessgewässer und Gewässerabschnitte mit gemischtem Fischbestand sind Patentgewässer:

   
1. Aare (ohne Häftli), ab dem Brienzersee bis zur Kantonsgrenze in Murgen-thal,
2. Alte Aare,
3. Saane, von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare,
4. Schifffahrtskanal Interlaken,
5. Zihl (bei Nidau),
6. Zihlkanal.

2Folgende Fliessgewässer und Gewässerabschnitte mit vorwiegendem Edelfischbestand sind Patentgewässer:

   
1. Aare, vom Stauwehr Räterichsboden bis zur Einmündung in den Brienzersee,
2. Birs, von der Quelle bis zur Kantonsgrenze Bern/Jura,
3. Emme, von der Einmündung des Bärselbachs (Kemmeriboden) bis zur Kantonsgrenze Bern/Solothurn,
4. Engstligen,
5. Fildrich,
6. Grischbach,
7. Gürbe,
8. Ilfis, von der Einmündung des Hämelbachs (Kröschenbrunnen) an abwärts,
9. Kander,
10. Kiene mit Gornerenbach und Spiggenbach,
11. Kirel,
12. Lombach,
13. Weisse, Schwarze und Vereinigte Lütschinen (ohne Sefinenlütschine),
14. Narrenbach,
15. Reichenbach bei Meiringen,
16. Saane, von der Kantonsgrenze Wallis/Bern bis zur Kantonsgrenze Bern/Waadt,
17. Schüss,
18. Schwarzwasser, von der Einmündung des Wyssenbachs an abwärts,
19. Sense, vom Zusammenfluss der Muscherensense mit der Kalten Sense an abwärts,
20. Simme (Grosse und Kleine),
21. Sorne, von der Abwasserreinigungsanlage bei Bellelay bis zur Kantonsgrenze Bern/Jura,
22. Suld,
23. Urbach,
24. Zulg (ohne Kleine Zulg), vom Steinbrücklein auf Geissegg im Innereriz an abwärts.

Fischereikarte (PDF, 191 KB)

Art. 3   Grenzgewässer

1Die Berechtigung, in Grenzgewässern zu fischen, richtet sich nach den interkantonalen Vereinbarungen.

2

3Der Inhalt der Verträge wird im Anhang der Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) wiedergegeben.

Art. 4   Übrige Gewässer

Die Zuflüsse der in den Artikeln 1 bis 3 genannten Gewässer sowie die durch diese Gewässer gespeisten Kanäle und die übrigen im Kanton gelegenen Gewässer sind keine Patentgewässer.

3. Patentbezug

Art. 6   Bezug von Angelfischerpatenten und Fischfangstatistiken

1Angelfischerpatente können bezogen werden

a   durch Direktbezug im Internet,
b   bei den vom Fischereiinspektorat autorisierten Verkaufsagenturen.

2Das Fischereiinspektorat veröffentlicht auf seiner Homepage eine Liste der autorisierten Verkaufsagenturen.

3

4   Beim Bezug eines Patents sind die erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu zu machen.

5   Pro Angelfischerpatent darf nur eine einzige Fischfangstatistik bezogen und geführt werden.

Art. 7   Tages- und Wochenkarten

Während der Zeit vom 16. bis 31. März sind Tages- und Wochenkarten nur in den in Artikel 1 genannten Gewässern gültig.

Art. 8   Bezugsberechtigung für Angelfischerpatente zum Grundtarif

Ein Angelfischerpatent zum Grundtarif gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a bis c FiG können nur Personen beziehen, die

a   einen gültigen Niederlassungsausweis einer Berner Einwohnergemeinde haben,

b   als Ausländerinnen und Ausländer in einer Berner Einwohnergemeinde angemeldet und im Besitze eines Ausweises B, C oder L sind,

c   zum Zwecke eines Studiums in einer Berner Gemeinde als Wochenaufenthalterinnen oder Wochenaufenthalter angemeldet sind,

d   in einem Kanton oder einer anderen Gebietskörperschaft niedergelassen sind, mit denen der Kanton Bern hinsichtlich Angelfischerpatentgebühren ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat, sofern sie die im Gegenrechtsabkommen vereinbarten Bedingungen erfüllen.

Art. 9   Rückerstattung

Die Verhinderung in der Ausübung der Fischerei gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren.

5. Beschränkungen

Art. 13   Zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei

1Die Ausübung der Angelfischerei ist während der Dauer der Sommerzeit von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr und während der Dauer der Winterzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.

2.6 Direktionsverordnung über die Fischerei vom (FiDV) vom 22. September 1995

2. Schutzbestimmungen

Art. 3   Fangmindestmasse und Schonzeiten

1Die Fangmindestmasse und Schonzeiten sind im Anhang I geregelt.
2In Gewässerabschnitten, für die die Vorschriften des Anhangs I ein Fangfenster festlegen, dürfen während der angegebenen Zeit lediglich Fische und Krebse gefangen werden, deren Grösse im vorgegebenen Rahmen liegt.
3Bei der Kontrolle vorgefundene Fische und Krebse gelten als in demjenigen Gewässer gefangen, an dem sich die Fischerin oder der Fischer aufhält.
4Fische und Krebse mit einem Fangmindestmass dürfen nicht verstümmelt werden.

Art. 4   Zurückversetzen

1Als überlebensfähig beurteilte Fische und Krebse, die bei der Angelfischerei während der Schonzeit gefangen werden, geschützt sind oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind unverzüglich und sorgfältig ins Gewässer zurückzuversetzen.
2Lässt sich ein zurückzuversetzender Fisch nicht ohne Verletzung vom Angelhaken lösen, so ist das Vorfach mit dem Angelhaken direkt vor dem Maul abzuschneiden.
3Fische sind möglichst ohne sie anzufassen zurückzuversetzen oder andernfalls nur mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern schonend anzufassen.

Art. 4a   Töten, Hältern und Auswechseln

1Angelandete Fische, die behändigt werden dürfen, sind sofort und vor dem Lösen des Angelhakens fachgerecht zu betäuben und zu töten.
2Fischende mit einem Sachkundenachweis dürfen Fische und Krebse kurzfristig hältern, wenn

a   die Tiere dabei nicht leiden und
b   das Wasser regelmässig gewechselt wird.

3Das Auswechseln behändigter Fische ist untersagt.

3. Ausübung der Fischerei

3.1 Allgemeine Vorschriften

Art. 5   Verbotene Geräte und Methoden

1In sämtlichen Gewässern ist es untersagt, für den Fisch- und Krebsfang
a   betäubende, explodierende oder sonstwie schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden;
b   Waffen, Harpunen, Fischgabeln oder Schlingen zu gebrauchen;
c   den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern;
d   die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern oder
e   den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.

2Zudem ist es in sämtlichen Gewässern untersagt,

a   für den Fischfang Angeln mit Widerhaken zu verwenden,
b   die zur Angel- und Köderfischerei eingesetzten Geräte unbeaufsichtigt zu lassen.

3

Art. 6   Unterfangnetz

Zum Herausheben gefangener Fische darf ein Unterfangnetz verwendet werden.

Art. 8   Fremde Fischereigeräte

Das unbefugte Heben von Geräten der Berufsfischerei ist verboten.

Art. 9   Einschränkungen der Fischerei

1Das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren ist verboten

a   während des ganzen Jahres in Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsgerinnen;
b   während der Ankunft oder der Abfahrt eines Kursschiffes von einer Landestelle aus.

2Das Fischereiinspektorat kann mit Allgemeinverfügung weitere örtlich beschränkte Fischereiverbote erlassen, insbesondere wenn dies im Interesse der Sicherheit des Menschen, der Verkehrssicherheit, der Sicherheit von Anlagen oder aus militärischen Gründen geboten ist.

3Das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren ist überdies in den in Anhang II aufgeführten Schongebieten verboten.

Art. 10   Fangstatistik

1Die Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischerpatentes sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen.

2Die Fangstatistik ist nach den Vorschriften im Anhang III zu führen.

Art. 10a   Sachkundenachweis

1Wer in einem Gewässer des Kantons Bern fischen will, hat nach den Vorschriften im Anhang VI nachzuweisen, dass sie oder er über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügt.

2

Art. 10b   Mitführen und Vorweisen von Dokumenten

1Angelfischerpatente und jede andere Art von Fischereiberechtigungen sind bei der Fangausübung stets zusammen mit einem amtlichen Ausweis mit Foto mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen.

2Inhaberinnen und Inhaber von Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeit von 30 Tagen oder mehr haben den Sachkundenachweis oder einen vom Fischereiinspektorat anerkannten, gleichwertigen Ausweis auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen.

Art. 11   Grenzgewässer

Die besonderen Vorschriften betreffend Grenzgewässer finden sich im Anhang IV.

3.2 Vorschriften für die Angelfischerei

Art. 12   Freiangelei

1Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee mit einer einzigen Angelrute und einer einfachen Angel ohne Patent gestattet.

2Das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet.

3Das Fischen mit Widerhaken oder Köderfischen ist ohne Patent und ohne Sachkundenachweis verboten.

Art. 13   Gewässer mit kantonalem Fischereirecht (Regalgewässer)

In Regalgewässern ist es verboten,

a   Fische zum Zwecke des Fangens anzufüttern;

b   aufgehoben

c   eine Gambe oder Hegene mit mehr als fünf Angeln zu verwenden oder diese mit dem Jucker oder einem Schwimmer zu kombinieren;

d   an Köderfischsystemen, Spinnern, Wobblern und dergleichen von weniger als 10 cm Länge mehr als zwei Anbissstellen bzw. bei solchen von mehr als 10 cm Länge mehr als drei Anbissstellen anzubringen;

e   ausser bei den unter c und d aufgeführten Fällen mehr als zwei Anbissstellen zu verwenden und

f   ausser beim Einsatz einer Gambe oder Hegene nichtrostende Angeln zu verwenden.

Art. 14   Fangzahlbeschränkungen

1Es dürfen behändigt werden

a   pro Tag höchstens

1.   sechs Edelfische (Äschen, Forellen, Saiblinge), wovon höchstens zwei Äschen,4)
2.   fünf Hechte,
3.   25 Felchen,
4.   100 Flussbarsche (Egli),

b pro Kalenderjahr jedoch höchstens 20 Äschen.4) Fussnotentext 4

2Die Absätze 5 und 6 von Artikel 20 bleiben vorbehalten.

Köderfische und Fischnährtiere

Art. 15   1. Grundsatz

1Wer ein  Angelfischerpatent besitzt, ist in Patentgewässern für den Eigengebrauch zum Fang von Köderfischen und Fischnährtieren mit der Angelrute oder von Hand berechtigt.

2Für jede andere Art des Köderfischfangs in Patentgewässern bedarf es eines Jahrespatents, das den Köderfischfang einschliesst.

3Der Verkauf von in Regalgewässern gefangenen Köderfischen und Fischnährtieren ist verboten.

Art. 16   2. Anforderungen

Wer lebende Köderfische hältert oder damit angelt, benötigt einen Sachkundenachweis.

Art. 17   3. Fanggeräte

Personen, die im Besitz eines Sachkundenachweises und eines Jahrespatents sind, das den Köderfischfang einschliesst, dürfen diesen betreiben mit

a   einer Flasche,
b   einem Unterfangnetz mit höchstens 60 cm Lichtöffnung und einer maximalen Maschenweite von 6 mm oder
c   einem einfachen quadratischen Köderblatt von höchstens 1 m Seitenlänge mit einer Maschenweite von 6 mm.

Art. 18   4. Einschränkungen

1Pro Tag dürfen höchstens 30 Groppen, 50 Elritzen und 100 andere Köderfische behändigt werden.

2Groppen dürfen nur vom 10. März bis zum 31. Oktober gefangen werden.

3Es ist verboten

a   aus dem Tal lebende Köderfische an Bergseen mitzubringen,
b   in Bergseen gefangene Köderfische ins Tal mitzunehmen.

4Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten

a   bei der Schleppangelei,
b   in sämtlichen Fliessgewässern,
c   in allen stehenden Gewässern oberhalb 800 m ü.M.,
d   in allen stehenden Gewässern mit einer Oberfläche von mehr als 30 Hektaren.

5Die Verwendung lebender Köderfische ist in Abweichung von Absatz 4 erlaubt

a   im Bielersee im Uhrzeigersinn entlang des Ufers von der Schiffländte Tüscherz bis zur Schiffländte Neuenstadt jeweils bis in eine Wassertiefe von 10 Metern,

b   im Thunersee im Uhrzeigersinn entlang des Ufers von der Schiffländte Sundlauenen bis zur Schiffländte Därligen und von der Schiffländte Einigen bis zur Schiffländte Hünibach jeweils bis in eine Wassertiefe von 10 Metern,

c   im Brienzersee am linken Ufer zwischen der Einmündung der Aare bis zur Einmündung der Lütschine an Stellen, wo Wasserpflanzen, Totholz (umgestürzte und versunkene Bäume) oder andere Unterwasserhindernisse dominieren,

d   in den in Artikel 1 Absätzen 2 und 3 FiV genannten Berg- und Stauseen an Stellen, wo Wasserpflanzen, Totholz (umgestürzte und versunkene Bäume) oder andere Unterwasserhindernisse (z.B. Bojenfelder) dominieren,

e   im Zihlkanal,

f   im Rewag-Altarm beim Zusammenfluss von Aare und Saane.

Art. 19a   Gastpatente

1Das Gastpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber eines Jahrespatents, mit einem Gast zu fischen, der unter Vorbehalt von Absatz 2 nur die im Rahmen des Jahrespatents erlaubten Geräte benutzen darf.

2In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a darf der Gast in den in Artikel 2 Absatz 2 FiV bezeichneten Gewässern eine eigene Angelrute benutzen.

3Der Gast untersteht der Kontrolle und der Verantwortung der Jahrespatentinhaberin oder des Jahrespatentinhabers.

4Bei der Bootsfischerei muss der Gast vom selben Wasserfahrzeug aus angeln wie die Jahrespatentinhaberin oder der Jahrespatentinhaber.

5Der Fangertrag der Jahrespatentinhaberin oder des Jahrespatentinhabers und des Gastes müssen in die gleiche Fischfangstatistik eingetragen werden und dürfen zusammen die festgelegten Höchstmengen nicht überschreiten.

Besondere Vorschriften für einzelne Regalgewässer

Art. 20   1. Brienzer-, Thuner- und Bielersee

1Das Patent berechtigt im Brienzer-, Thuner- und Bielersee zur Verwendung von

a   zwei Angelruten oder
b   sechs Schleppschnüren mit je einem Köder oder
c   aufgehoben
d   sechs Schäubli und einer Angelrute.

2Die Verwendung von Widerhaken ist nur bei der Schleppangelei, der Gamben- oder Hegenenfischerei, der Schäublifischerei und beim Angeln mit lebenden Köderfischen gestattet.

3Das Schäubli darf nur eine Angel mit höchstens drei Schenkeln aufweisen.

4Die sechs Schäubli des Patentinhabers müssen mit einer einheitlichen Farbe gekennzeichnet und mit ausgeschriebenem Vornamen, Familiennamen und Wohnort der Inhaberin oder des Inhabers versehen sein.

5Pro Tag dürfen höchstens sechs Edelfische behändigt werden, davon jedoch höchstens drei Forellen und zwei Äschen5). Vorbehalten bleibt Absatz 6.

6Im Thunersee ist das Fangen von Äschen ganzjährig untersagt.5) Fussnotentext 5

Art. 21   2. Bergseen

1In Bergseen darf mit zwei Angelruten gefischt werden.

2Die Verwendung von Widerhaken ist gestattet.6) Fussnotentext 6

3In der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember dürfen die Angelruten nur mit je einem Schwimmer und einer Anbissstelle mit einfacher Angel bis in eine Tiefe von höchstens drei Metern eingesetzt werden.

4Das Weiterfischen nach dem Behändigen von sechs Edelfischen ist verboten.

Art. 22   3. Stauseen

1In Stauseen darf entweder mit zwei Angelruten oder zwei Schleppschnüren mit je einem Köder gefischt werden.

2Die Verwendung von Widerhaken ist nur bei der Schleppangelei, der Gamben- oder Hegenenfischerei und beim Angeln mit lebenden Köderfischen gestattet.

Art. 23   4. Fliessgewässer mit gemischtem Fischbestand

1In der Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Kantonsgrenze in Murgenthal, ohne Häftli), in der Alten Aare, in der Saane (von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare), im Schifffahrtskanal Interlaken, im Zihlkanal und in der Zihl (bei Nidau) darf das ganze Jahr hindurch gefischt werden.

2Unter dem Vorbehalt abweichender interkantonaler Vereinbarungen darf in diesen Gewässern und Gewässerabschnitten entweder mit zwei Angelruten mit je höchstens zwei Anbissstellen ohne Widerhaken oder mit zwei Schleppschnüren mit je einem Köder mit oder ohne Widerhaken gefischt werden.

3In der Aare von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Neubrücke in Bern-Bremgarten, in der Saane von der Kantonsgrenze Bern/Freiburg bis zur Einmündung in die Aare und im Schifffahrtskanal Interlaken ist die Setzangelei verboten und in den andern Gewässern mit gemischtem Fischbestand nur ohne Widerhaken gestattet.

4In der Aare von der Ausmündung aus dem Bielersee bis an die Kantonsgrenze bei Murgenthal ist die Fischerei keiner tageszeitlichen Beschränkung unterworfen.

Art. 24   5. Fliessgewässer mit vorwiegendem Edelfischbestand

1In den übrigen Fliessgewässern ist ausserdem verboten

a   die Verwendung von mehr als einer Angelrute,
b   die Verwendung der Setzangel,
c   aufgehoben,
d   die Verwendung von Gambe, Hegene und Jucker,
e   das Weiterfischen nach dem Behändigen von sechs Edelfischen oder
f   das Fischen von fahrenden oder festgebundenen Wasserfahrzeugen und Flossen aus.

2Der Fischfang ist in der Emme und der Ilfis vom 16. März bis zum 15. September und in den übrigen Gewässern vom 16. März bis zum 30. September gestattet.

3In der Aare (oberhalb des Osteingangs der Aareschlucht), im Fildrich, in der Kiene mit Gorneren- und Spiggenbach, in der Kirel, im Lombach, im Narrenbach, im Reichenbach, im Schwarzwasser, in der Kleinen Simme, in der Sorne, in der Suld, im Urbach und in der Zulg ist die Fischerei lediglich am Montag, Mittwoch und Samstag sowie am 16. März gestattet.

Anhang I    Fangmindestmasse und Schonzeiten (PDF, 14 KB)

Anhang II    Schongebiete (PDF, 11 KB)

Anhang III    Vorschriften über die Fangstatistik (PDF, 13 KB)

Anhang IV    Vorschriften über Grenzgewässer (PDF, 16 KB)

Anhang VI    Sachkundenachweis (PDF, 10 KB)

2.7 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV) vom 22.2.1995 (PDF, 8 KB)

Fischereikarte (PDF, 191 KB)

Hinweise:

  • Weitere Angaben zur Fischerei im Kanton Bern sind zu finden unter: www.be.ch/fischerei
  • Im Reglement über die Fischerei werden nur die für die Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischerpatents massgeblichen Fischereivorschriften aus der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zitiert. Vorschriften, die gestützt auf andere Gesetze und Verordnungen erlassen wurden, bleiben vorbehalten (z.B. Naturschutz- oder Schifffahrtsgesetzgebung).

Die vollständigen Erlasse finden Sie hier:


Weitere Informationen