Als vorübergehend gilt die Arbeit in der Schweiz, wenn sie pro Kalenderjahr nicht mehr als 90 Tage dauert. Je nach Herkunftsland der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers muss die Arbeit in der Schweiz gemeldet oder zum voraus bewilligt werden.
Vorübergehende Arbeit in der Schweiz von Angehörigen der EU-17 Staaten muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber melden. Die Meldung muss mindestens 8 Tage vor Aufnahme der Arbeit erfolgen.

In folgenden Branchen ist ab einem Arbeitstag immer eine Meldung nötig:
In den übrigen Branchen ist eine Meldung erst ab 8 Arbeitstagen nötig. Dabei sind verschiedene Einsätze im gleichen Kalenderjahr zusammenzuzählen.
Online-Meldeverfahren
Schriftliches Meldeverfahren
Die Angehörigen aller übrigen Staaten benötigen eine Bewilligung. Angehörige der EU-8 Staaten haben Anspruch im Rahmen des eidgenössischen Kontingents, wenn kein Inländervorrang besteht und die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Aus den übrigen Ländern werden in beschränktem Ausmass dringend benötigte und gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen, sofern weder in der Schweiz noch in den EU-25 Staaten eine geeignete Arbeitnehmerin oder ein geeigneter Arbeitnehmer gefunden werden konnte. Die Bewilligung muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einholen, bevor die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer in die Schweiz einreist und die Arbeit aufnimmt.
Die rechtlichen Bestimmungen und Abläufe ändern durch die schrittweise Einführung der Personenfreizügigkeit. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich vor dem Anstellen von ausländischen Staatsangehörigen bei uns zu informieren. Die Meldestelle Arbeitsmarktaufsicht informiert Sie über die Abklärungen, die von der Art der Beschäftigung und der Branche abhängig sind.