Reisende & Schausteller

Das Bundesrecht schreibt für Reisende eine Bewilligung vor. Als Reisende gelten Personen, die ihre Tätigkeit ausserhalb fester Geschäftsräume ausüben und sich an Konsumentinnen und Konsumenten richten. Das sind insbesondere Hausiererinnen und Hausierer, Kleinreisende, fliegende Händler, Marktfahrerinnen und Marktfahrer oder Handwerkerinnen und Handwerker, die ihre Dienstleistungen von Tür zu Tür anbieten. Im gleichen Gesetz regelt der Bund die Bewilligung für Schausteller und Zirkusse.
Das Bewilligungsgesuch muss mindestens 20 Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Amt eintreffen. Die Zuständigkeit hängt vom Wohnort oder dem im Handelsregister eingetragenen Geschäftssitz ab. Ausländische Reisende wenden sich an den Kanton, in dem sie ihre Tätigkeit zum ersten Mal aufnehmen wollen.
Im Kanton Bern stellt das zuständige Regierungsstatthalteramt die Bewilligung für Reisende aus:
Schausteller und Zirkus reichen das Gesuch beim beco, Marktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern ein:
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beco Berner Wirtschaft
Laupenstrasse 22
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